Statement zur Auslegung des TPO-Verbots ab 1. September 2025

In den vergangenen Monaten haben wir über 250 Marktüberwachungsbehörden kontaktiert. Die Mehrzahl der Antworten (vor dem 07.08.2025) vertrat die Auffassung, das Verbot von TPO in Kosmetika richte sich ausschließlich an Inverkehrbringer und Bereitsteller, nicht an gewerbliche Anwender (z. B. Nagel- und Kosmetikstudios). Parallel hieß es auf Nachfrage bei der EU-Kommission, man bestätige oder dementiere die Auslegungen einzelner Mitgliedstaaten nicht.

Am 07.08.2025 hat die EU-Kommission im Q&A-Bereich eine Guideline veröffentlicht. Darin legt sie dar, dass mit Anwendung des TPO-Verbots ab 01.09.2025 „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellung auf dem Markt“ untersagt sind – und dass die gewerbliche Anwendung im Salon als Bereitstellung zu verstehen ist. Eine Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist für gewerbliche Kontexte wird nicht vorgesehen. Diese Guideline ist nicht rechtsverbindlich, wird aber europaweit als maßgebliche Vollzugshilfe herangezogen.

Damit stehen frühere Aussagen einzelner Behörden im Widerspruch zu der nun veröffentlichten Kommissions-Auslegung. Um endgültige Rechtssicherheit zu erreichen, müssten die Behörden ihre früheren Einschätzungen aktualisieren – oder es bedürfte einer gerichtlichen Klärung durch den EuGH. Bis dahin ist es aus Compliance-Sicht der sicherste und gebotene Weg, der EU-Guideline zu folgen.

LINK Europäische Kommission: TPO in Nail Products – Questions & Answers

Handlungsempfehlungen für Studios & Händler

  1. Ab 01.09.2025 keine TPO-Produkte mehr anwenden oder weitergeben – auch nicht unentgeltlich, auch nicht zur Schulung.

  2. Lager bereinigen & dokumentieren: TPO-haltige Produkte identifizieren, separieren, auslisten; interne Anweisung an Mitarbeitende.

  3. Lieferkette absichern: Lieferanten schriftlich um TPO-Freiheitsbestätigung bitten; Alternativformulierungen bevorraten.

  4. Kundenkommunikation vorbereiten: Termine/Services rechtzeitig umstellen; kurze Sachinfo bereitstellen.

  5. Behördenkontakt aktualisieren: Vorliegende Vor-07.08-Antworten höflich mit Verweis auf die EU-Guideline um aktualisierte Bestätigung bitten (Musteranschreiben und Argumentationshilfen für VETO Kunden:innen stehen zum Download bereit); Rückläufe dokumentieren.

  6. Unterlagen griffbereit halten: Rechtsakt (Amtsblatt) + EU-Q&A ausdrucken/ablegen; bei Kontrollen vorzeigen.

  7. Im Zweifel Rechtsrat einholen: Grenzfälle (Altbestände, Sonderfälle in der Lieferkette) anwaltlich prüfen lassen.

 

*Hinweis: Dieses Statement ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der veröffentlichte Rechtsakt im Amtsblatt; die Q&A der EU-Kommission sind Guidance („Soft Law“), werden aber faktisch von Behörden zur Vollzugseinheitlichkeit herangezogen. Bis zu einer gegenteiligen höchstrichterlichen Entscheidung minimiert die Befolgung der EU-Guideline das Risiko von Beanstandungen.

Leave a comment

All comments are moderated before being published